Handwerkerkosten von der Steuer absetzen: Was Sie beim Schreiner-Auftrag zurückbekommen

1.200 Euro. So viel können Sie sich pro Jahr direkt von Ihrer Einkommensteuer zurückholen, wenn Sie einen Schreiner beauftragen — ganz ohne Förderantrag, ohne Warteliste, ohne Kleingedrucktes bei einer Bank. Trotzdem lassen viele Eigenheimbesitzer in Nürnberg und Umgebung genau dieses Geld liegen, weil sie nicht wissen, wie die Rechnung aussehen muss, damit das Finanzamt mitspielt.

Was bedeutet „Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen“?

Nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zieht das Finanzamt 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt direkt von der Steuerschuld ab — bis zu 6.000 Euro Arbeitskosten pro Jahr, also maximal 1.200 Euro Steuerersparnis. Voraussetzung: eine ordentliche Rechnung und eine Überweisung statt Barzahlung.

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Was genau kann ich bei einem Schreiner-Auftrag absetzen? Nur den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkostenanteil auf der Rechnung — nicht das verwendete Holz oder Beschläge. Die Rechnung muss beide Positionen getrennt ausweisen.

Wie viel bekomme ich konkret zurück? 20 % der Arbeitskosten, gedeckelt bei 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. Bei 4.000 Euro Arbeitskosten auf der Rechnung sind das 800 Euro weniger Steuern.

Gilt das auch für einen maßgefertigten Einbauschrank oder eine neue Küche? Ja, solange es sich um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme in einem bestehenden Haushalt handelt — nicht um einen Neubau.

Muss ich in Nürnberg wohnen, damit das gilt? Nein — die Regelung gilt bundesweit für jeden Haushalt in der EU oder dem EWR. Der Bezug zu Nürnberg betrifft nur, wo Holzstolz für Sie tätig wird.

Was bei einer Schreiner-Rechnung als Arbeitskosten zählt — und was nicht

Was wir bei Anfragen häufig merken: Viele gehen davon aus, dass der komplette Rechnungsbetrag begünstigt ist. Das stimmt nicht. Das Finanzamt erkennt ausschließlich den Arbeitslohn, die Fahrtkosten zur Baustelle und die Maschinenkosten an — nicht das Material selbst.

Bei einem individuell gefertigten Einbauschrank bedeutet das konkret: Der Zuschnitt, die Montage vor Ort, die Anfahrt und gegebenenfalls die CNC-Bearbeitungszeit zählen zu den Arbeitskosten. Das verwendete Holz, Kanten, Scharniere und Beschläge fallen unter Material und bleiben außen vor. Eine Rechnung, die diese beiden Positionen nicht sauber trennt, macht es dem Finanzamt schwer — und im Zweifel wird der komplette Betrag nicht anerkannt.

Rechnung und Überweisung: Die Formalien, die über die Rückerstattung entscheiden

Zwei Bedingungen sind nicht verhandelbar:

  • Rechnung statt Quittung. Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, aus der Arbeits- und Materialkosten getrennt hervorgehen.
  • Überweisung statt Bargeld. Die Zahlung muss nachweislich auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen. Barzahlung schließt die Steuerermäßigung vollständig aus — auch wenn eine Quittung existiert.

Diese beiden Punkte sind der Grund, warum viele Anträge beim Finanzamt scheitern, obwohl die Handwerkerleistung selbst unstrittig begünstigt gewesen wäre.

Rechenbeispiel: Ein Einbauschrank für die Dachschräge

Angenommen, Sie lassen sich einen maßgefertigten Schrank für eine Dachschräge im Altbau bauen. Die Rechnung weist 5.500 Euro brutto aus, davon 2.400 Euro Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten und 3.100 Euro Material.

Begünstigt sind ausschließlich die 2.400 Euro Arbeitskosten. Davon zieht das Finanzamt 20 % direkt von Ihrer Steuerschuld ab — in diesem Fall 480 Euro. Läge der Arbeitskostenanteil bei 6.000 Euro oder mehr, wäre bei 1.200 Euro der Deckel erreicht.

Neubau oder Bestand: Wo die Grenze verläuft

Ob wir eine Anfrage steuerlich einordnen können, hängt an einem einzigen Kriterium: Handelt es sich um einen bereits bestehenden Haushalt oder um einen Neubau? Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einer bestehenden Wohnung oder einem bestehenden Haus sind begünstigt. Maßnahmen im Zuge einer Neubauerrichtung — etwa der Innenausbau einer gerade fertiggestellten Rohbauwohnung — fallen nicht darunter.

Für viele Gründerzeit- und Altbauwohnungen in der Nürnberger Südstadt oder in Gostenhof ist das keine Grauzone: Wer eine bestehende Wohnung mit einem passgenauen Wandverbau oder einer Schranklösung für eine Nische ausstattet, bewegt sich klar im begünstigten Bereich.

Was viele übersehen

Ein Irrtum, der uns in Beratungsgesprächen häufig begegnet: Manche Kunden denken, die Steuerermäßigung müsse beim Handwerksbetrieb beantragt werden. Das ist nicht der Fall — die Rechnung reicht einfach in der Einkommensteuererklärung ein, das Finanzamt prüft und rechnet an. Ein zweiter Punkt: Die Ermäßigung kann Ihre Steuerschuld nur bis auf null senken. Ein nicht ausgeschöpfter Betrag wird weder ausgezahlt noch ins nächste Jahr übertragen — es lohnt sich also, größere Vorhaben mit Blick auf das jeweilige Steuerjahr zu planen.

Zur Einordnung: Wir bei Holzstolz sind Schreinerei, keine Steuerkanzlei. Für die verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation — insbesondere bei komplexeren Fällen wie Mietwohnungen oder Zweitwohnsitzen — ist ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt der richtige Weg. Was wir liefern können, ist eine Rechnung, die von Anfang an sauber zwischen Arbeits- und Materialkosten trennt.

Wenn Sie wissen möchten, was in Ihrem Raum möglich ist — sprechen Sie mit uns. Wir schauen uns das gemeinsam an.

Eigentümer oder Mieter: Gilt das für Sie beide?

Ja. Die Regelung ist nicht auf Eigentümer beschränkt. Auch als Mieter können Sie Handwerkerkosten absetzen, wenn Sie die Leistung direkt beauftragen oder wenn sie über die Nebenkostenabrechnung auf Sie umgelegt wird und die Vermieterin oder der Vermieter die entsprechenden Rechnungsdaten bereitstellt.

Häufige Fragen

Kann ich die Steuerermäßigung auch beantragen, wenn ich in Fürth oder Erlangen wohne? Ja, die Regelung gilt bundesweit unabhängig vom Wohnort — ob Nürnberg, Fürth oder Erlangen macht steuerlich keinen Unterschied.

Was passiert, wenn die Rechnung Arbeits- und Materialkosten nicht trennt? Dann kann das Finanzamt die Anerkennung verweigern. Bitten Sie den Betrieb vorab um eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung.

Zählt eine Anzahlung genauso wie die Schlussrechnung? Ja, entscheidend ist das Jahr der Zahlung — nicht das Jahr der Fertigstellung. Bei Projekten über den Jahreswechsel lohnt sich ein Blick auf die Zahlungstermine.

Sehen Sie selbst, wie ähnliche Raumsituationen gelöst wurden.

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